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AGB

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs

für die Herstellung von Werbefilmen

vom 1. Juni 1999 idF 2013

​

1 ALLGEMEINES

​

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft

Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind

grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen

konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes

Angebotes und jedes Vertrages.

​

1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit

Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,

BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde

gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den

Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes

widersprechen.

​

1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch

die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages

(Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung

des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des

Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden

die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen

akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine

Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.

​

1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf

welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt

aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von

ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im

Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot

schriftlich niedergelegten Bedingungen.

​

1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten

Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und

ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen

Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung

finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden

ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der

ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom

Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem

zurückverlangt werden.

​

2 KOSTEN

​

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,

einschließlich einer Sende- bzw. vorführf.higen

Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in

dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10

Stunden.

​

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)

sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht

enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten

werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in

Rechnung gestellt.

​

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches

kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der

in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber

auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder

Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag

zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes

Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem

Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle

unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten

vorzunehmen.

​

2.4 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP

(Commercial Filmproductions Europe) und EAAA

(European Advertising Agencies Association) werden auf

die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von

15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s.

26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt

die gesetzliche Umsatzsteuer.

​

2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer

bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten

spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die

Kosten hierfür zu vergüten.

​

2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm

veranlasste fachliche Beratung.

​

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,

FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

​

3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten

(siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung

des Produktionsvertrages.

​

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes

obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den

Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und

vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und

Nachbearbeitung zu informieren.

​

3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen

Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der

künstlerischen und technischen Qualität.

​

3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films

Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des

Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits

hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu

seinen Lasten, soweit es sich nicht um die

Geltendmachung berechtigter M.ngelrügen handelt. Der

Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen

Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen

Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

​

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films

.nderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die

gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der

Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.

Derartige Änderungen gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

​

3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen

gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch

Änderungsvorschläge seitens des Produzenten

eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem

vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers

bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich

genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht

werden.

 

3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch

Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt

datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc

werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu

treffen.

​

4 HAFTUNG

​

4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer

technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital-

/HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass

die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität

aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter

(z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr

übernommen.

​

4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die

vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der

Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu

vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht

rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom

Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist,

berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom

Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und

Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

​

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden,

sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen

nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines

Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent

nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der

entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens

zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der

Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so

lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur

fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

​

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von

ihm während der Herstellung allenfalls verursacht

werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von

ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

​

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

DURCH DEN AUFTRAGGEBER

​

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der

Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor

Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die

tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige

HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu

stellen.

​

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4

Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren

Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und /

oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt

werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der

kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten

Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen

Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

​

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor

dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren

Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die

kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung

gestellt.

​

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

​

Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende

Zahlungsbedingungen:

• 1/2 bei Auftragserteilung

• 1/2 bei Abnahme

bzw. bei längerer Produktionszeit:

• 1/3 bei Auftragserteilung

• 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer

Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 )

• 1/3 nach Fertigstellung

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen

in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab

Fälligkeit berechnet.

​

7 URHEBERRECHT

​

7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom

Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der

Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle

erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte

(ausgenommen wenn sie bei einer

Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur

Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-,

Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und

Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des

Werkes von ihm verwaltet werden.

​

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche

Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber

nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in

welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

​

7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende-

/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik

Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino

für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz.

Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-

/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über

Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte

insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik,

Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und

Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser

anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß

Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt

auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung

via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder

Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den

Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien

beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von

Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.

​

7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für

ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog.

neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf

Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte

Vereinbarung zu treffen.

​

7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls

die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,

Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der

Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,

soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und

gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser

abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der

entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon

unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

​

7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit

einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen

Meldungen an die entsprechenden

Verwertungsgesellschaften vom Produzenten

vorgenommen werden.

​

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des

Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten

Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich

zu melden.

​

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte

verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton),

insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das

Restmaterial beim Produzenten.

​

7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und

Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen

Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion)

2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann

der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren,

diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren.

datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc

Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der

tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei

digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu

berücksichtigen.

​

7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das

Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber

über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer

von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm

beauftragten Archiv gelagert wird.

​

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

​

8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und

sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er

hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von

Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen

zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das

Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen

oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für

Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des

Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder

digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B.

zur Verwendung auf Handheld-Computern,

Mobiltelefone).

​

8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag

für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn

schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in

Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem

Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden

Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die

Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der

endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich

zeichnet.

​

8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des

Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2

sinngemäß.

​

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser

Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen

Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des

Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und

Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

​

8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

​

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das

am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht

vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur

Anwendung zu bringen.

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