AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
für die Herstellung von Werbefilmen
vom 1. Juni 1999 idF 2013
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1 ALLGEMEINES
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1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft
Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes
Angebotes und jedes Vertrages.
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1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde
gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes
widersprechen.
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1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch
die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages
(Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung
des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des
Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden
die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen
akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine
Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.
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1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf
welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt
aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von
ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im
Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot
schriftlich niedergelegten Bedingungen.
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1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten
Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und
ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen
Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung
finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden
ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom
Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem
zurückverlangt werden.
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2 KOSTEN
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2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,
einschließlich einer Sende- bzw. vorführf.higen
Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in
dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10
Stunden.
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2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht
enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten
werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in
Rechnung gestellt.
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2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der
in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber
auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder
Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag
zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes
Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem
Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle
unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten
vorzunehmen.
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2.4 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP
(Commercial Filmproductions Europe) und EAAA
(European Advertising Agencies Association) werden auf
die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von
15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s.
26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt
die gesetzliche Umsatzsteuer.
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2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten
spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die
Kosten hierfür zu vergüten.
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2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
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3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
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3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten
(siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung
des Produktionsvertrages.
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3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes
obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den
Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und
vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und
Nachbearbeitung zu informieren.
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3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen
Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der
künstlerischen und technischen Qualität.
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3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films
Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des
Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits
hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu
seinen Lasten, soweit es sich nicht um die
Geltendmachung berechtigter M.ngelrügen handelt. Der
Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen
Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen
Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
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3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films
.nderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die
gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der
Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.
Derartige Änderungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
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3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen
gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch
Änderungsvorschläge seitens des Produzenten
eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem
vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers
bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich
genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht
werden.
3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch
Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt
datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc
werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu
treffen.
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4 HAFTUNG
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4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer
technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital-
/HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass
die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität
aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter
(z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr
übernommen.
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4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der
Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom
Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist,
berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom
Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und
Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
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4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden,
sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen
nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines
Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent
nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der
entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens
zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der
Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so
lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
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4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von
ihm während der Herstellung allenfalls verursacht
werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von
ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
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5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
DURCH DEN AUFTRAGGEBER
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5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der
Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor
Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die
tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige
HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu
stellen.
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5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4
Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren
Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und /
oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt
werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der
kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten
Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen
Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
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5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor
dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren
Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die
kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung
gestellt.
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6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
• 1/2 bei Auftragserteilung
• 1/2 bei Abnahme
bzw. bei längerer Produktionszeit:
• 1/3 bei Auftragserteilung
• 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer
Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 )
• 1/3 nach Fertigstellung
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen
in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab
Fälligkeit berechnet.
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7 URHEBERRECHT
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7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom
Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der
Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle
erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte
(ausgenommen wenn sie bei einer
Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur
Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-,
Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und
Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des
Werkes von ihm verwaltet werden.
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7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche
Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber
nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in
welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
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7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende-
/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik
Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino
für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz.
Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-
/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über
Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte
insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik,
Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und
Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser
anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß
Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt
auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung
via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder
Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den
Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien
beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von
Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.
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7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für
ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog.
neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf
Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte
Vereinbarung zu treffen.
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7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls
die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,
Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der
Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,
soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und
gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser
abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der
entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon
unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
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7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit
einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Produzenten
vorgenommen werden.
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7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des
Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten
Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich
zu melden.
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7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte
verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton),
insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das
Restmaterial beim Produzenten.
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7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und
Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen
Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion)
2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann
der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren,
diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren.
datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc
Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der
tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei
digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu
berücksichtigen.
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7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das
Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber
über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer
von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm
beauftragten Archiv gelagert wird.
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8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
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8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und
sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er
hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von
Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen
zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das
Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen
oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für
Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des
Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder
digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B.
zur Verwendung auf Handheld-Computern,
Mobiltelefone).
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8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag
für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn
schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in
Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem
Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden
Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die
Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der
endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich
zeichnet.
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8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des
Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2
sinngemäß.
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8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des
Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und
Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
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8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das
am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht
vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur
Anwendung zu bringen.